Aktuelles Archiv

AKTUELLES Archiv


GEDANKEN ZU BÜROKRATIE UND IP Das Stichwort "Bürokratieabbau" ist derzeit in (fast) aller Munde, da überbordende Bürokratie als massives Wirtschaftswachstumshemmnis angesehen wird. Auch in Fachkreisen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Patentbereich, wird auch durch die durchaus wünschenswerte Digitalisierung bedingter wachsender Formalismus als Problem angesehen - diesmal aber nicht in Deutschland, sondern eher im europäischen IP-Bereich mit sehr umfangreichen Richtlinien, die für die betreffenden Behörden bindend sind. Auch in Verfahren zu europäischen Patentanmeldungen und Patenten wird unter Praktikern immer häufiger beklagt, dass (sehr) strenge Maßstäbe insbesondere für verspätetes Vorbringen einen überaus hohen und damit sehr kostenintensiven, aber oft rein vorsorglichen Arbeitsaufwand verursachen, damit man später nicht wegen angeblicher Verspätung an einem bestimmten Vorbringen gehindert ist. Auch wenn natürlich grundsätzlich die Umstände des Einzelfalls wichtig sind, scheinen die IP-Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Bundespatentgericht (BPatG) und dem Bundesgerichtshof (BGH) trotz bestimmter und natürlich auch erforderlicher grundsätzlicher Regelungen hinsichtlich praktischer Verfahrensführung recht flexibel und praxisorientiert zu sein - könnte hier vielleicht sogar ein Wettbewerbsvorteil für nationale Schutzrechte in Deutschland begründet sein? (Stand 24. Oktober 2024)


EINHEITSPATENTSYSTEM - ein Jahr weiter Das Einheitspatentsystem (siehe auch unter 'Aktuelles Archiv') ist seit mehr als einem Jahr in Kraft und erfreut sich einer hohen Akzeptanz durch die Nutzer. Die Quote der beantragten und erteilten Einheitspatente im Verhältnis zu den erteilten europäischen Patenten ist von Anfang recht hoch. Dies ist möglicherweise durch die relativ überschaubaren Kosten und die Verfahrenseffizienz aufgrund der Verfahrenszentralisierung begründet. Außerdem ist auch das Einheitspatentgericht zu einer festen Größe im europäischen Patentrechtssystem geworden. Zwar stehen die ersten wichtigen Entscheidungen zu Kernfragen bei Patentstreitigkeiten wie Auslegung von Ansprüchen und die Maßstäbe für Neuheit sowie für erfinderische Tätigkeit noch aus, aber die bisherigen Entscheidungen insbesondere zu Verfahrensfragen haben die Welt nicht auf den Kopf gestellt. Erfreulich für deutsche Nutzer ist außerdem, dass sehr viele Verfahren vor in Deutschland ansässigen Kammern des Einheitspatentgerichts in deutscher oder englischer Sprache geführt werden. Wir halten Sie über weitere wichtige Entwicklungen im Einheitspatentsystem zu gegebener Zeit auf dem Laufenden. (Stand 18. Juli 2024)


FAXen ade Das Europäische Patentamt (EPA) war und ist im Bereich der Digitalisierung ein Vorreiter. Schon seit vielen Jahren arbeiten auch wir mit dem EPA digital zusammen. In einem weiteren Schritt im Digitalisierungsprozess schaltet das EPA ab 1. Juli 2024 die Übermittlung von Verfahrensunterlagen per FAX (oder Telefax oder Telekopie oder ganz vornehm Telefaksimile) ab. Vor Jahrzehnten war das Einreichen von Verfahrensunterlagen per FAX bei zeitkritischen Vorgängen noch ein enormer Fortschritt. Jetzt endet aber auch beim EPA diese technische Epoche. (Stand 6. Juni 2024)


WORLD IP DAY Am 26. April 2024 wurde der "Welttag des geistigen Eigentums" mit zahlreichen Veranstaltungen begangen, um das Bewusstsein für gewerblichen Rechtsschutz zu fördern und über dessen gesamtgesellschaftliche Bedeutung zu informieren. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Patentamt (EPA) mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Studie veröffentlicht, die ganz knapp zusammengefasst zu den Feststellungen kommt, dass der EU-Binnenmarkt ein wichtiger Katalysator für die Skalierung von sauberen sowie nachhaltigen Erfindungen ist und dass Europa zusammen mit dem Europäischen Patentsystem auch dank besonders aktiver kleinerer Unternehmen einer der Hauptakteure auf diesem Gebiet ist. Die vollständige Studie finden Sie hier(Stand 2. Mai 2024)


PARALLELIMPORTE - Änderungen in der Beweislast Die sogenannte Erschöpfung des Markenrechts in der Europäischen Union (EU) beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bei Parallelimporten ist immer wieder Gegenstand von hochgradig ausdifferenzierten gerichtlichen Entscheidungen. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Januar 2024 (Aktenzeichen C-367/21, Hewlett Packard Development Company LP ./. Senetic S.A.) wurde in einem Verletzungsstreit in bestimmten Fällen eine Abkehr von der bisherigen Praxis vollzogen, dass auf eine reine Behauptung des Verletzungsklägers, häufig der Markeninhaber, der Nichterschöpfung des Markenrechts der Verletzungsbeklagte die tatsächliche Erschöpfung des Markenrechts nachzuweisen hat. Dies stößt sehr häufig auf ganz erhebliche praktische Probleme auch mit dem Risiko, dass Geschäftsmodelle nicht mehr aufrechtzuerhalten sind. In diesem Urteil hat der EuGH nunmehr entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Verletzungskläger das Nichterschöpfen des Markenrechts nachzuweisen hat. Dem Urteil liegt vor allem nach einer Güterabwägung die Grundüberlegung zugrunde, dass eine derartige strikte Handhabung der Beweislast den freien Warenverkehr in der EU beziehungsweise im EWR unangemessen beeinträchtigen kann. Vielmehr soll unter bestimmten Umständen eine abgestufte Beweislast dahingehend greifen, „eine Modifizierung der Beweislastverteilung für die Erschöpfung des Rechts aus den betreffenden Unionsmarken vor[zu]nehmen, indem es dem Markeninhaber die Beweislast dafür auferlegt, dass er das erste Inverkehrbringen von Exemplaren der betreffenden Waren außerhalb des Gebiets der Union oder des EWR vorgenommen oder genehmigt hat. Gelingt dieser Nachweis, wird es dem Beklagten des Verletzungsverfahrens obliegen, nachzuweisen, dass dieselben Exemplare ausschließlich vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den EWR eingeführt worden sind“ (Rn. 66). Eine Auswirkung dieses Urteils dürfte sein, dass bei selektiven Vertriebssystemen von Markenprodukten der legale Parallelhandel erheblich erleichtert wird. (Stand 12. März 2024)


KÜNSTLICHE INTELLIGENZ UND INTELLECTUAL PROPERTY (AI & IP) Spätestens mit der breiten Wahrnehmung von auf künstliche Intelligenz (AI) gestützten Werkzeugen wie ChatGPT ist dieses wichtige Thema auch im gewerblichen Rechtsschutz angekommen. Da die für AI benutzten Sprachmodelle, wie das Wort schon sagt, besonders gut im Zusammenhang mit dem Erstellen und/oder Bearbeiten von Texten nutzbar sind, haben wir uns dieses Themas intensiver angenommen. Beispielsweise nutzen wir AI-Werkzeuge bereits zum Verbessern der internen Prozessdokumentation. Außerdem laufen verschiedene Testprojekte, wie AI-Werkzeuge in einer Produktivumgebung mit Randbedingungen wie insbesondere patentanwaltlicher Geheimhaltung und Qualitätssicherung eingesetzt werden können. Erste Ergebnisse haben gezeigt, dass AI-Werkzeuge bei spezifischen Aufgaben durchaus eine gute Unterstützung patentanwaltlicher Arbeit sein können. Außerdem ist geplant, kommerzielle Tools zu testen, damit wir unseren Mandanten weiterhin eine qualitativ hochwertige Dienstleistung auf der Höhe der Zeit bieten können. We stay tuned ... (Stand 6. Februar 2024)


EINHEITSPATENTGERICHT / UNIFIED PATENT COURT - erste Entscheidungen Das "Einheitliche Patentgericht" (abgekürzt "EPG") hat erste Entscheidungen getroffen, die von der Fachwelt interessiert aufgenommen worden sind. Diese erste Entscheidungen betreffen aufgrund der erst seit wenigen Monaten bestehenden Anrufbarkeit des Einheitspatentgerichts vor allem Detailfragen. Daher ist die Fachwelt weiterhin auf die ersten Entscheidungen zu Kernthemen des Patentrechts in Nichtigkeitsverfahren wie Neuheit und/oder erfinderische Tätigkeit und in Verletzungsverfahren zum Schutzumgang gespannt. (Stand 16. November 2023)

EINHEITSPATENTGERICHT / UNIFIED PATENT COURT - wir sind vertretungsberechtigt im neuen System für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung ("unitary patents"), das am 1. Juni 2023 in Kraft getreten ist (siehe auch AKTUELLES-Archiv); in dem neuen System wurde ein neues Gerichtssystem eingerichtet, das sogenannte "Einheitliche Patentgericht" (abgekürzt "EPG") oder englisch "Unified Patent Court" (abgekürzt "UPC"). Unser Partner Dr. Joachim Rüttgers ist von Anfang an als Patentanwalt vor diesem Gericht zugelassen. (Stand 29. August 2023)


"UNITARY PATENTS - Ende des Wartens" Der Start des neues System zu europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung ("unitary patents") erfolgt nunmehr zum 1. Juni 2023, nachdem Deutschland am 17. Februar 2023 die Ratifikationsurkunde hinterlegt hat; wie die technischen Voraussetzungen für die in diesem System vorgesehene digitale Kommunikation, deren Implementierung die Verzögerung für den Start des neuen System verursacht haben, dann letztlich ausgestaltet sind, muss allerdings noch abgewartet werden; weitere Details, auch zur Historie, finden Sie in unseren früheren Beiträgen unter AKTUELLES-Archiv (Stand 2023-02-20)

"UNITARY PATENTS reloaded"
Ursprünglich war der Start des neues System zu europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung ("unitary patents") für den 1. April 2023 vorgesehen; dieses (für ernsthafte Angelegenheiten vielleicht auch etwas vorbelastete) Datum konnte nicht gehalten werden, da die technischen Voraussetzungen für die in diesem System vorgesehene digitale Kommunikation bis zu diesem Datum nicht erfüllbar erschienen; nun steht als Beginn der 1. Juni 2023 im Raum, so dass sich alles um zwei Monate verschiebt - außer die seit 1. Januar 2023 bestehende Möglichkeit, beim Europäischen Patentamt das Verfahren für erteilungsreife europäische Patentanmeldung zu verzögern, um das neue System auch für diese Patentanmeldungen noch nutzen zu können; weitere Details finden Sie in unserem früheren Beitrag unter AKTUELLES-Archiv (Stand 2023-01-11)


MÜNDLICHE VERHANDLUNGEN VOR DEM EUROPÄISCHEN PATENTAMT Beim Europäische Patentamt werden ab dem 1. Januar 2023 mündliche Verhandlungen bis auf wenige Ausnahmefälle online durchgeführt; die Online-Verhandlungen wurden im Rahmen eines Pilot-Programms vor allem seit Beginn der Pandemie intensiv genutzt und dabei auch evaluiert; wohl auch aufgrund einer überwiegend positiven Bewertung durch die außeramtlichen Beteiligten wird die Online-Verhandlung jetzt der Regelfall werden; dadurch sollten die Kosten für mündliche Verhandlungen vom Standort der anwaltlichen Vertreter unabhängig werden, da kein Reiseaufwand mehr anfallen sollte; weitere Details finden Sie hier (Stand 2022-11-25)


"UNITARY PATENTS" Voraussichtlich in Kürze wird das neue System zu europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung ("unitary patents") wirksam; damit ist es möglich, vom Europäischen Patentamt erteilte Patente in den meisten Ländern der Europäischen Union einheitlich und zentral in Kraft zu bringen und aufrechtzuerhalten; allerdings ist das System relativ komplex mit Übergangsfristen ausgestaltet und birgt auch bestimmte Risiken, so dass eine individuelle Entscheidungsfindung zu empfehlen ist; unser Merkblatt mit grundlegenden Informationen zu dem neuen System finden Sie hier; weitere Details finden Sie zum Beispiel hier (Stand 2022-09-14)

KI UND ERFINDER
Laut einer Entscheidung der juristischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts kann eine Künstliche Intelligenz ("KI" / "AI") in einer europäischen Patentanmeldung nicht als Erfinder benannt werden; weitere Informationen finden Sie hier (Stand 2022-01-20)


FÖRDERUNG Die Europäische Union (EU) fördert für kleine und mittlere Unternehmen (SMEs) bestimmte Aktivitäten zu gewerblichen Schutzrechten; weitere Information finden Sie hier (Stand 2022-01-12)



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