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AKTUELLES
ÜBERARBEITUNG DER BESCHREIBUNG IN VERFAHREN BEIM EUROPÄISCHEN PATENTAMT - PFLICHT oder NICHT PFLICHT, das ist hier die Frage In Einspruchsverfahren bei Patenten in Europa wird nach aktueller Praxis bei Änderungen von Ansprüchen zum beschränkten Aufrechterhalten von Patenten in der Regel gefordert, dass die Beschreibung an die neue Anspruchsfassung anzupassen ist. Beispielsweise sollen bei Einschränken des Schutzbereichs mutmaßlich nicht mehr unter die eingeschränkten Ansprüche fallende, aber offenbarte Ausführungsbeispiele ausdrücklich als nicht mehr vom Schutzbereich erfasst gekennzeichnet werden. Derartige Feststellungen in den Patentunterlagen sind jedoch sehr heikel, da darin für mögliche Verletzungsverfahren Verzichtserklärungen gesehen werden, zumal da seit der Entscheidung
G 1/24 klargestellt ist, dass die Beschreibung und die Zeichnungen beim Auslegen der Ansprüche immer heranzuziehen sind. Überdies ist, wie jeder in Verletzungsverfahren Beteiligte bestätigen wird, manchmal sehr strittig, was unter den Schutzbereich eines Anspruchs fällt und was nicht. Daher werden derartige amtliche Forderungen in Fachkreisen schon seit längerem sehr kritisch gesehen und deren rechtliche Begründung in Frage gestellt. Nun ist bei der Großen Beschwerdekammer das Verfahren
G 1/25 anhängig, in dem diese in der Praxis sehr wichtige Frage für Einspruchsverfahren geklärt werden wird. Auch wir sind auf den Ausgang dieses Verfahrens sehr gespannt, insbesondere da der Ausgang sicherlich auch Auswirkungen auf eine sehr analoge Praxis in Prüfungsverfahren vor der Akzeptanz von Anmeldungsunterlagen vor Erklären der Absicht zur Erteilung (Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ) haben wird.
(Stand 15. September 2025)
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